Wertersatz beim Widerruf?

Entscheidungsbesprechung der Rechtssache “Messner./.Krüger”:

Sachverhaltsschilderung

Die Klägerin Frau Messner kaufte am 2. Dezember 2005 über das Internet vom Beklagten Stefan Krüger ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278 Euro. Der Beklagte wies durch Allgemeine Geschäftsbedingungen den Käufer darauf hin, dass er für die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse.

Im August 2006 kam es zu einem Defekt des Notebook-Displays. Die Klägerin forderte nun den Beklagten auf, den aufgetretenen Mangel im Wege der Gewährleistung zu beseitigen. Der Beklagte lehnte die kostenfreie Nachbesserung des Mangels ab.

Am 7. November 2006 widerrief die Klägerin den Kaufvertrag und forderte Zug um Zug die Rückzahlung des Kaufpreises verbunden mit der Rückgabe des Notebooks. Da der Beklagte es versäumte, die Klägerin über ihr zustehendes Widerrufsrecht nach Maßgabe von § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB zu informieren, erfolgt der Widerruf innerhalb der vorgesehenen Frist. Der Beklagte lehnte dies ab, sodass die Klägerin ihre Begehr klageweise vor dem Amtsgericht Lahr weiterverfolgte und beantragte, den Beklagten zu Verurteilen, die 278 Euro an sie zu zahlen. Der Beklagte trug beim zuständigen Gericht vor, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zur Höhe von 278 Euro nicht zustehe. Ferner beantragte er, dass die Klägerin ihm für die Nutzung des Notebooks für etwa acht Monate Wertersatz zu leisten habe. Dieser berechne sich nach dem Mietpreis für ein vergleichbares Notebook, namentlich 118,80 Euro für drei Monate, sodass sich insgesamt ein Anspruch für die Nutzungszeit von acht Monaten zur Höhe von 316,80 Euro ergebe. Da Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG lediglich eine Kostentragungspflicht des Verbrauchers hinsichtlich der unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der Waren vorsieht, hatte das Amtsgericht Lahr verfügt, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 246 AEUV vorzulegen.

II. Rechtliche Würdigung

a)    Rechtliche Einordnung

Entscheidungsbedürftig im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 246 AEUV war für das Amtsgericht Lahr, die Frage der Auslegung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahingehend, ob diese einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufs durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann.

b) Grundziele  der Richtlinie

Die Richtlinie 97/7 soll zum einen dem Verbraucher schützen, zum anderen aber auch der Förderung des Binnenmarktes dienen.  Insbesondere dadurch, dass den Verbrauchern ein Anreiz geschaffen werden soll, die heutigen Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Versandhandels weiter auszuschöpfen. So ist festzustellen, dass die unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes im Fernabsatz ausgeprägte Unterschiede aufweisen, welche zu merklichen Wettbewerbsverzerrungen und Hindernissen für das Funktionieren  des Binnenmarkts führen können. Eine Harmonisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Mitgliedsstaaten soll zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmer und Verbraucher beitragen.

c) Kostenbegriff im Sinne der Richtlinie

Gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Fraglich ist, ob der Wertersatz unter diese Kosten fällt. So vertritt die Literatur die Ansicht, dass der zu leistende Wertersatz nicht vom Kostenbegriff der Richtlinie umfasst sei und die deutsche Regelung gegen das Unionsrecht verstoße.[1] Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen, da dem Verbraucher hier zwar Kosten auferlegt werden, es sich hierbei aber nicht um Kosten handelt, die infolge des Widerrufs entstehen, sondern um eine Rückabwicklung von Vorteilen und Schäden, welche durch die vorübergehende Nutzung entstanden sind.[2]  Ein pauschalisierter Wertersatz, der bei der Ausübung des Widerrufs fällig würde, führe im übrigen dazu, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht grundsätzlich nur gegen die Zahlung des Wertersatzes ausüben könne. Dies würde jedoch die Wirksamkeit und Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass gemäß dem 14.  Erwägungsgrund der Richtlinie gerade dem Kunden die Möglichkeit gegeben werden soll, die Ware ausprobieren und zu testen. Der EuGH führte hierzu weiter aus, dass die Ausübung des Widerrufs beim Kunden keinerlei Druck ausüben soll, er soll sich frei ein Bild über die Funktionsweise des Produkts machen und ebenso frei darüber befinden können, ob er die Ware behält, oder ob er von seinem Widerrufsrecht gebrauch macht. Dies wird dadurch unterstrichen, dass die Richtlinie zwar den Verbraucher in den besonderen Situationen des Vertragsabschlusses im Fernabsatz zu schützen vermag, jedoch nicht zum Ziel habe, ihm Rechte einzuräumen, die über das, was zur zweckdienlichen Ausübung des Widerrufs erforderlich wäre, hinausgehe. Dieser Argumentation ist im Vordringen zu folgen, denn es wäre unbillig, wenn dem Verbraucher trotz Nutzung die über das bloße Ausprobieren und Antesten der Ware hinausgehe, keine Wertersatzpflicht träfe. Insoweit ist anzumerken, dass bereits die Prüfung der Ware „Nutzung“ sein könne.[3]

Denn ein grundsätzliches Ziel der Richtlinie sei es auch, eine Schlechterstellung des Verbrauchers, welcher ein Fernabsatzgeschäft abschließt, gegenüber jenem, der bei Anwesenheit beider Vertragsparteien einen Kaufvertrag abschließt und im Zuge dessen den Kaufgegenstand in der Regel entgeltfrei begutachten könne, zu vermeiden.[4]  Dieser Standpunkt leidet  jedoch darunter, dass nicht deutlich zwischen den verschiedenen Produktgattungen unterschieden wird. So ist nicht jeder Geschäftsinhaber bereit, dass der Kunde die Waren nach Belieben ausprobiert, wenn dies Spuren hinterlässt, welche die Ware später nicht mehr als Neuware verkaufen lassen.[5] Diese Differenzierungstheorie verdient insoweit Zustimmung aus den dargelegten Gründen.

Insoweit urteilte bereits der BGH, dass die Nutzung einer Wasserbettmatratze von drei Tagen noch einem Ausprobieren entspräche, da es sich um eine langfristige Anschaffung handele.[6] Denn es ist schwer nachvollziehbar, dass dem Erwerb einer Wasserbettmatratze im Ladengeschäft in der Regel  eine Probierphase von drei Tagen vorhergeht.

d) Entscheidung des EuGH

Im Ergebnis ist somit eine differenzierte Betrachtungsweise der Grundsätze, unter derer Wertersatz zuerkannt werden kann, geboten.

So stellt der EuGH konsequent fest, dass ein Wertersatz nur dann zu leisten sei, wenn der Verbraucher die Waren entgegen der Grundsätze von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung nutze.

In dem Ausgangsfall forderte der Beklagte von der Klägerin Wertersatz zur Höhe von 316,80 Euro, bei einem einstigen Kaufpreis der Ware von lediglich 278 Euro. Das die Forderung des Beklagten außer Verhältnis steht, ist nicht zu leugnen. Es war somit nur folgerichtig vom EuGH anzuerkennen, dass der zu leistende Wertersatz in einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem Kaufpreis stehen müsse, andernfalls sei die Wirksamkeit und Effektivität des Widerrufs beeinträchtigt, da der Verbraucher nun einen höheren Wertersatz zu leisten habe, als er für die Ware selbst bezahlt habe. Im Lichte der Ziele der Richtlinie und der Wirksamkeit und Effektivität der Richtlinie ist es zwar so, dass der EuGH dem Unternehmer die Beweislast dafür auferlegt, dass der Verbraucher die Ware in einer Weise genutzt habe, die über das hinausgehe, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich gewesen wäre. Jedoch vergisst der EuGH hierbei, dass dies quasi zu kaum mehr durchsetzbaren Wertersatzpflicht seitens der Unternehmer führen wird.

III. Auswirkungen der Entscheidung

Das Urteil führt auf verschiedenen Ebenen zu Problemen:

a)    Widerrufsbelehrungen

Die Widerrufsbelehrungen und deren Gestaltung insbesondere unter den Grundsätzen des Unionsrechts führten bereits mehrfach zu sog. Abmahnwellen.

Eine Abmahnfähigkeit käme gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 357 BGB in Anbetracht, wonach es verboten ist, unlautere geschäftliche Handlungen vorzunehmen.  In diesem Fall  wird einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die neue Widerrufsbelehrung trat durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen am 4.08.2011 in Kraft.

Gem. dem vorher geltenden Recht war ein Wertersatz dann zu leisten, wenn die Verschlechterung der Sache durch die bloße bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstand. Nach neuem Recht entsteht dieser jedoch erst dann, wenn die Verschlechterung der Sache auf einen Umgang zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Hierunter verstehe man das Testen und Ausprobieren der Sache, wie es beispielsweise im Ladengeschäft üblich sei.

Ebenfalls sind als Problem hinsichtlich möglicher Abmahnungen die gängigen AGB-Klauseln zu nennen, die einen pauschalen Wertersatz festlegen.

b) Beweislast

 

Die Beweislastumkehr führt wie bereits erwähnt dazu, dass der Unternehmer nunmehr im Falle eines Widerrufs und dem damit verbunden Wunsch, Wertersatz geltend zu machen, beweisen muss, dass der Verbraucher die Ware nicht lediglich einer Prüfung unterzogen, sondern sie intensiv genutzt hat. Diesem Umstand wird jedoch dadurch abgeholfen, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung  darauf hinweist, dass ein solcher Beweis durch den von der Rechtsprechung entwickelten Anscheinsbeweis (Prima-facie-Beweis) im Einzelfall zu erbringen ist. Weißt die Ware somit deutliche Gebrauchsspuren auf, so könne aus lebensnaher Sachverhaltsauslegung darauf geschlossen werden, dass dies typische Folgen einer intensiven Nutzung und nicht lediglich einer Prüfung seien.[7]  Ferner vertritt der Gesetzgeber die Ansicht, dass neben andere Indizien auch die Umstände der Gesamtsituation herangezogen werden können. Als plastisches Beispiel nennt er den Kauf eines Kommunionkleids welches nach dem „Weißen Sonntag“ zurückgesandt wird, sodass in diesem Fall aus den Umständen geschlossen werden kann, dass es getragen und nicht nur anprobiert wurde, wenn das Kleid keine Gebrauchsspuren aufweist, die auf eine intensive Nutzung schließen lassen. Dieses Beispiel des Anscheinsbeweises ist dem Gesetzgeber jedoch missglückt, da ein Großteil der angesprochene Adressaten nicht wisse, was mit der Bezeichnung des „weißen Sonntags“ denn gemeint sei. Ferner ist es üblich, dass Verbraucher bei solchen Anlässen verschiedene Kleidungsstücke zur Auswahl bestellen und die nicht gewählten nach dem Festtag zurückschicken.[8] Im Übrigen könne hieraus ein zur Begründung des Anscheinsbeweises notwendiger Erfahrungssatz nicht abgeleitet werden.[9]

Für den Fall, dass ein Beweis nicht gelingt, ist mit zusätzlichen Kosten für die Unternehmen zu rechnen. Kosten die dafür entstehen, dass Waren, die von Verbrauchern zurückgeschickt werden, nicht mehr als Neuware verkauft werden können. Zwar vertritt die Generalanwältin Trstenjak in ihrem Schlussantrag die Ansicht, dass derartige Mehrbelastungen für die Unternehmen durch Mischkalkulationen ausgeglichen werden können.[10] Dabei verkennt sie jedoch, dass eine derartige Mischkalkulation im Bereich des Buchvertriebs aufgrund der Buchpreisbindung in Deutschland nicht möglich ist. Aufgrund der vom Verlag festgelegten Verkehrspreise der Bücher ist es den Händlern somit nicht möglich, sich gegen das Risiko, der Rücksendung von genutzten Büchern nach Widerruf, durch die preispolitische Verhaltensweise der Mischkalkulation, abzusichern.


[1] MüKo,/Masuch, § 357 Rn. 6

[2] Palandt/Grüneberg, § 357, Rn. 14

[3] so auch Medicus in Prütting/Wegen/Weinreich, § 357, Rn. 10

[4] Schlussantrag von Generalanwältin Trstenjak, Rechtssache C-489/07, Rn. 32

[5] etwas differenzierter Medicus in PWW/Medicus, § 357 Rn. 12

[6] BGH VIII ZR 337/09

[7] BT-Drs. 17/5097, S. 15

[8] Hullen, Nils, jurisPR-ITR 18/2011 Anm. 2

[9] Zöller, ZPO, § 284 Rn. 29

[10] Schlussantrag von Generalanwältin Trstenjak, Rechtssache C-489/07, Rn. 83

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Einseitige Änderung der Tilgungsreihenfolge als dispositives Recht nach §367 BGB und der damit verbundenen Problemen in der Praxis

Einseitige Änderung der Tilgungsreihenfolge als dispositives Recht nach §367 BGB und der damit verbundenen Problemen in der Praxis.

Problemstellung

A kauft Ware von B. A zahlt trotz Mahnung und Fälligkeit der Zahlung nicht. Nach §280 I, II, 286 BGB befindet sich der A in Verzug und muss bedingt dadurch, die anfallenden Kosten als Verzögerungsschaden an B zahlen. Ebenfalls besteht nach § 288 BGB der Anspruch, Verzugszinsen an B zu zahlen. Die Forderung lässt sich wie folgt aufschlüsseln:

200€ Hauptforderung

80€ Rechtverfolgungskosten

5€ Verzugszinsen

285€ Gesamtforderung*

Nach Titulierung der Forderung zahlt A diese in monatlichen Raten mit dem Vermerk „auf die Hauptforderung“ ab. Nachdem A nun vier Überweisungen zur Höhe von jeweils 50€ getätigt hat, stellt er weitere Zahlungen mit dem Bemerken ein, dass die Forderung beglichen sei. B sieht dies jedoch anders und fordert von A die Zahlung der Restsumme von 85€. Zu Recht?

I. Entstehung des Anspruchs

B könnte einen Anspruch auf Zahlung der Restsumme zur Höhe von 85€ nach §280 I, II, 286, 288 BGB haben. Dies setzt zunächst ein Schuldverhältnis zwischen A und B voraus. Laut Sachverhalt kaufte der A dem B Waren ab. Ein Schuldverhältnis liegt in der Gestalt eines Kaufvertrags nach § 433 BGB vor. Weiterhin müsste A eine aus dem Schuldverhältnis resultierende Pflicht verletzt haben. A zahlte nach § 433 II BGB die geforderte Summe an B nicht, er hat somit seine Hauptleistungspflicht verletzt. Diese Pflichtverletzung müsste A ferner zu vertreten haben. Nach § 276 BGB hat der Schuldner Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schuldner die im Verkehr befindliche Sorgfalt außer Acht lässt. A hat nicht auf die Mahnung des B gezahlt, er handelte sodann nicht mit der Sorgfalt, die ein Käufer durch Beachtung der Zahlungsfrist zukommen sollte. Für eine Exkulpation besteht laut Sachverhalt kein Raum. Um einen Schadensersatzanspruch weiterhin zu begründen, müsste A erfolgreich in Verzug gesetzt werden. Verzug tritt ein, wenn trotz Mahnung und Fälligkeit die Zahlung weiterhin nicht geleistet wird. Dies ist vorliegend. Durch den Verzug und der Pflichtverletzung müsste weiterhin ein Schaden entstanden sein. B musste die Forderung durch einen Rechtsanwalt titulieren lassen, hier sind Anwalts und Gerichtskosten sowie Zinsen in Höhe von 85€ angefallen. Ein Schaden liegt somit vor. Der Anspruch ist entstanden. B hat einen Anspruch auf Zahlung der 85€ von A.

II. Zwischenergebnis

B hat einen Anspruch auf Zahlung der 85€ von A.

III. Mögliche Probleme

Auch wenn B einen Anspruch auf Zahlung hat, könnte es durchaus Gründe geben, die eine Durchsetzung erschweren. Grundsätzlich ist der A zwar nach §280 I, II, 286, 288 BGB verpflichtet, alle durch den Verzug entstehenden Kosten zu tragen. Jedoch könnte sich hier die Rechtsprechungspraxis vieler Amtsgerichte darstellen, da diese häufig, Klagen auf die Kostenübernahme lediglich zu einem kleinen Teil stattgeben. Dies ergibt sich häufig aus dem Umstand, dass es sich bei den Kosten um Schadensersatzansprüche handelt, welche nun gesondert im Wege des gerichtlichen Mahnbescheids erneut geltend gemacht werden müssen. Problematisch ist hier insbesondere, dass dieser neue Mahnbescheid keine Hauptforderung als solche beinhaltet. So heißt es in der Kommentarliteratur, dass der B im Beispielsfall dem Schuldner hätte anzeigen müssen, dass die Zahlungen nicht zunächst auf die Hauptforderung, sondern zunächst auf die Nebenforderungen verrechnet wird (PWW/Pfeiffer, §367 BGB Rn. 6, wie auch: Palandt, Heinrichs, §367 BGB Rn. 2). Da der B von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, gilt hier nun die Tilgungsreihenfolge des Schuldners.

IV. Problemlösung in der Praxis

Fraglich ist, wie derartiges in der Praxis unterbunden werden kann. Die Antwort ist hier so einfach, wie das Problem als solches. B hätte dem A sofort nach Erhalt der ersten Zahlung anzeigen müssen, dass nicht etwa die Tilgungsreihenfolge des A gilt, sondern diese des in § 367 BGB konstituierten. Wenn B dies bedacht hätte, wäre nun noch ein Teil der Hauptforderung offen, sodass er diese erfolgreich vom A hätte eintreiben können. Weitere Kosten für eine weitere Geltendmachung hätten so gespart werden können, auch wegen des Umstands, dass eine Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu Erfolg geführt hätte.

*zur Vereinfachung wurde von einer korrekten und demnach ungeraden Berechnung abgesehen.

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